Gemäß § 85 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) müssen Röntgenaufnahmen von Minderjährigen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden. Somit gilt für Kinder und Jugendliche eine längere Aufbewahrungsfrist als für Erwachsene. Erst ab dem 18. Lebensjahr beginnt die reguläre 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Anschließend können Arztpraxen und Kliniken die Röntgenbilder zur sicheren und datenschutzkonformen Verwertung an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen übergeben.
7. Juni 2024